AGB

A T E L I E R R E G E L N  &  P R E I S E

Allgemeines

(1) Unsere verschiedene Serviceangebote können Teile eines Dienstleistungsvertrags als auch Teile eines Werkvertrags enthalten, je nachdem was beauftragt wird.

(2) Alle folgenden Vereinbarungen beziehen sich auf B2B Geschäfte.

Vertragsschluss

(1) Aufträge werden von uns schriftlich, per E-Mail, fernmündlich und persönlich entgegengenommen. Für einen qualifizierten Kostenvoranschlag zur Mustererstellung benötigen wir technische Zeichnungen (in Vorder- und Rückansicht) und/ oder aussagekräftige Referenzbilder, sowie einen konkreten schriftlichen Auftrag.

(2) Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schriftlich festgehalten.

(3) Bei sofortiger oder kurzfristiger Lieferung oder Dienstleistung kann die schriftliche Bestätigung durch die Rechnung ersetzt werden.

Herstellungsfristen

(1) Für die Herstellung von Maßanfertigungen hat KUOTURE bis zu drei Wochen Zeit, wenn nicht anders verabredet. Mit Auftragserteilung eines Maß-, Einzel oder Sonderanfertigung akzeptieren Sie diese Bedingungen.

(2) Prototypen und Erstmuster zählen immer als Einzel- bzw. Sonderanfertigung.

(3) Das schnitttechnische Ausarbeiten und Umsetzen von neuen Designentwürfen kann zwischen 1 und 6 Monaten dauern und entsteht immer in der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, unserem Atelier (KUOTURE) und gegebenenfalls weiteren Produzenten und Mitwirkenden.

Kündigungsrecht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Kündigt der Auftraggeber, so ist KUOTURE berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Jedoch unter Anrechnung desjenigen, was infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft ausgeglichen werden konnte. Dies ist aber insbesondere bei sehr kurzfristigen Projekten nicht immer möglich. (Siehe ‚Stornierungsbedingungen und Kosten‘ Abs. 1-5)

Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so kann KUOTURE, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was KUOTURE infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Kündigung bei unterlassener Mitwirkung

(1) KUOTURE ist berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass der Vertrag gekündigt wird, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.

Terminverschiebungen

(1) Aufträge werden terminlich eingetaktet, um Fristen und Abgabetermine einhalten zu können. Sollte es zu, vom Kunden verschuldeten, Lieferverzögerung von zur Werkserstellung benötigter Materialien, Zutaten, Daten, Informationen kommen oder sogar die vereinbarte Anzahlung zum Projektstart fehlen, kann KUOTURE unter Umständen das Einhalten von zuvor vereinbarten Deadlines / Abgabeterminen nicht garantieren.

(2) Aufträge, die innerhalb eines fixen Zeitrahmens erbracht werden sollen, oder die sich in einer einmaligen Dienstleitung erschöpfen, sind nach Auftragsbestätigung nicht vorzeitig kündbar.

Änderungsservice, Maßanfertigung und Sonderanfertigungen.

(1) Aus Gründen der Hygiene bitten wir nur vorher gereinigte Kleidungsstücke ändern zu lassen. Alle Änderungsangebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Wir ändern die Kleidung auch nach den vom Kunden angegebenen Maßen ab und übernehmen keine Haftung für unpassende Kleidung. Wir weisen darauf hin, dass eine nachträgliche Änderung der Kleidung möglich ist. Die Kostenübernahme oder – teilung richtet sich nach dem Einzelfall.

(2) Reklamationen von ungetragener Ware werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Abholdatum angenommen. Eine Abnahme von Maßanfertigung und Sonderanfertigungen ist Pflicht des Kunden. Wir übernehmen keine Garantie für fremd hergestellte Waren. Schäden, die durch unsachgemäße Maßnahmen des Kunden hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen KUOTURE.

Abholfrist, Abholungsverzug & Aufbewahrungsfrist

(1) Nach Fertigstellung eines Werkes setzen wir den Auftraggeber via E-Mail in Kenntnis und bitten um eine Abholung binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen.

(2) Für angefertigte oder geänderte Kleidungsstücke, Schnittsätze, Zutaten und Muster, die im Laufe von 3 Monaten nicht abgeholt werden, tragen wir keine Haftung und sind von weiterer Aufbewahrung frei.

(3) Wir behalten uns vor sämtliche zur Bearbeitung oder Anschauung abgegebene Muster, Zutaten und Anfertigungen nach 3 Monaten, ab dem Tag, an dem die Benachrichtigung zur Abholung erfolgt ist, aus unserem Atelier zu entfernen.

Unternehmerpfandrecht

(1) KUOTURE hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Auftraggebers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz von KUOTURE gelangt sind.

Mängelbehandlung

(1) Ein echter Mangel am Werk muss vom Auftraggeber schlüssig dargestellt werden. „Gefällt nicht…“, „War schwierig…“ stellt keinen Mangel dar.

(2) Prototypen oder Entwicklungen, bei denen der Kunde im Laufe der Erarbeitung entscheidet, diese nicht in die Kollektion aufzunehmen, gelten nicht als mangelhaft, da es die Funktion von Prototypenerstellung ist Ideen zu erproben.

(3) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.

(4) Ist das Werk in unserer Werkstatt gefertigt worden und nachweislich mangelhaft und in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann der Auftraggeber:

A. Eine Nacherfüllung verlangen.

B. Den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

C. Von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

D. Schadensersatz oder vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(5) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren nach 2 Jahre ab Abnahme. Dies gilt aber nur bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung besteht. In allen anderen Fällen (Prototypen, Tech Packs etc.) können Mängel nur innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme angezeigt. Die Ware muss ungetragen sein.

Nacherfüllung von Mängeln

(1) Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann KUOTURE nach Absprache den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) KUOTURE hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) KUOTURE kann die Nacherfüllung unbeschadet verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt KUOTURE ein neues Werk her, so kann vom Auftraggeber Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe verlangt werden.

(5) Der Auftraggeber kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht KUOTURE die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(6) Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.

(7) Der Auftraggeber kann von KUOTURE für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(8) Statt vom Auftrag zurückzutreten, kann der Auftraggeber die Vergütung durch Erklärung gegenüber KUOTURE mindern.

(9) Sind auf der Seite des Auftraggebers oder auf der Seite von KUOTURE mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(10) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(11) Hat der Auftraggeber mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom KUOTURE zu erstatten.

 Verantwortlichkeit des Auftraggebers

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Auftraggeber gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Auftraggeber für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den KUOTURE zu vertreten hat, so kann KUOTURE einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

(2) Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Stornierungsbedingungen und Kosten

(1) Wenn der Auftraggeber kurzfristige vor dem Erfüllungstermin einen schon erteilten Auftrag storniert, kann es dazu kommen, das KUOTURE nicht in der Lage ist einen gleichwertigen Ersatzauftrag zu erhalten und dadurch unzumutbare Einnahmenverlust erleidet. Möglicherweise wurden für den Auftrag auch andere Aufträge anderer Kunden abgelehnt. Daher gilt;

A. Es ist Pflicht des Auftraggebers die Stornierung eines Auftrags unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

B. Wir berechnen Ihnen für jede Stornierung eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € pro Posten und für Stornierung eines vollen Auftrags eine Pauschale von 20 €.

C. Bei einer Stornierung eines schon angezahlten Projekts eine Woche vor Projektstart halten wir uns frei zusätzlich 5% bis 50% des veranschlagten Preises in Rechnung zu stellen.

D. Bei einer kurzfristigen Stornierung eines schon angezahlten Auftrags 24 h vor Bearbeitung berechnen wir 50 – 100 % des Verdienstausfalls je nach Ausbuchung und Auftragslage zusätzlich zur Bearbeitungsgebühr.

 Preise für Musterung & Bekleidungsherstellung (Stand 2021)

(1) Alle unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19 % und sind freibleibend.

(2) Zur Berechnung der vielseitigen Dienstleistungen rund um die Bekleidungsentwicklung und unserem Schneiderservice gelten folgende Nettostundenpreise:

30,00 € Nähen standard & Zuschnitt
33,00 € Nähen gehoben
36,00 € Nähen kuoture
39,00 € Gradierung
42,00 € Schnittkorrektur
45,00 € Schnittmodelage / Skizzen
48,00 € Schnittentwicklung
55,00 € Anproben und Fitting
70,00 € Beratung & Recherche
90,00 € Produktdesign
120,00 € Design

(3) Die Festlegung des jeweiligen Stundensatzes nach Schwierigkeitsgrad und Auftragsart ist unserer fachlichen Einschätzung überlassen und projektabhängig.

(4) Für explizit gebuchte Feiertags-, Sonntags- & Nachtarbeit gelten folgende Zuschläge:

Arbeitszeit Zuschlag
Expressanfertigungen (1-3 Tage vor Projektstart) 20 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr 25 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird. 40 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 50 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. 125 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Für die Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr 125 % zuzüglich zum Nettostundensatz
Für die Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 % zuzüglich zum Nettostundensatz

(5) Bei Anproben, Vermessung und Besprechungen außerhalb der KUOTURE Geschäftsräume wird ein Basisstundenlohn von 55,00 € berechnet zuzüglich der Anfahrt- und Abfahrtskosten (Taxikosten).

(6) Eine Vereinbarung zu Nutzungsrechten kann geschlossen werden, sollten besondere Entwürfe durch uns entstehen.

Preise für Shooting – Fitting Service & Styling Assistenz (Stand 2021)
*Mo. – Sa. 9 h oder bis max.19 Uhr
(inkl. gesetzliche Pause)
1 – 3 Tage* ab 4 Tagen* Erklärung
Stundensatz
(netto)
Stundensatz
(netto)
Basisstundensatz 38 € 35 € Die Stundensätze gelten pro gebuchte Kraft.
 ZUSCHLÄGE:
Expresszuschlag 20 % 46 € 42 € Gilt für Buchungen bis 2 Arbeitstage vor Projektstart
Expresszuschlag WE 30 % 50 € 46 € Gilt für Buchungen bis 4 Arbeitstage vor Projektstart
Ausfallhonorar Pauschale 152 € 140 € Gilt bei kurzfristigen Absagen 24h vor Projektstart. Pro reservierten Einsatztag
Halber Reisetag Pauschale 152 € 140 € Halber Tag (jeweils für An- und Abreisetag)
Voller Reisetag Pauschale 304 € 280 € Ganzer Tag (jeweils für An- und Abreisetag)
Abwesenheitstag Pauschale 190 € 175 € Vor Ort Einsatz
Sonntagssatz 50 % 57 € 53 € Gilt immer sonntags (0 Uhr – 24 Uhr)
Feiertagssatz 125 % 86 € 79 € Gilt an den offiziellen Berliner Feiertagen sowie am 31. Dezember ab 14 Uhr
Weihnachtssatz 150 % 95 € 88 € Gilt am 24.12 ab 14 Uhr, 25. / 26.12 und 1. Mai
ÜBERSTUNDEN:
Nachtzuschlag 40 % 54 € 49 € Gilt immer ab 19 – 7 Uhr oder nach 9h Arbeit
Expressnachtzuschlag 60 % 61 € 56 € Kombi
WE-Expressnachtzuschlag 70 % 65 € 60 € Kombi
Sonntagnachtzuschlag 90 % 73 € 67 € Gilt immer Sonntag ab 18 Uhr
Feiertagszuschlag NA 165 % 101 € 93 € Kombi
Weihnachtszuschlag NA 190 % 111 € 102 € Stille Nacht Heilige Nacht
RECHTLICHES:
1. Spesen wie Fahrt-, Reise- und Übernachtungskosten werden extra berechnet und gesondert abgerechnet. Hierzu erhalten Sie eine gesonderte Spesenabrechnung.
2. Gerne nehmen wir Optionierungen frühzeitig auf. Wir bitten aber zu beachten, dass sich eine Optionierung 3 Tage (72h) vor Projektstart automatisch in eine Festbuchung verwandelt, wenn nicht anderweitig widersprochen. Eine Kündigung des erteilten Auftrags innerhalb dieser Frist kann also Gebühren und/ oder ein Ausfallhonorar bedeuten.
3. Während der Corona-Pandemie erhöht sich die Frist auf 4 Tage (96h). Da gegebenenfalls kostenpflichtige Termine für Tests gebucht werden müssen.
4. Vereinbart ist eine individuelle Zahlungsfrist von 10 Tagen nach Rechnungseingang.
5. Wir sind nur volle oder halbe Tage buchbar!
6. Folgebuchungen am Einsatztag werden als Expressbuchung behandelt.
7. Zuschläge sind auch addierbar (z.B. Sonntagnachtzuschlag = 90 %)
8. Pausenzeiten folgen den gesetzlichen Vorschriften.
 Zahlungsbedingungen

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Eine schriftliche Bestätigung des erteilten Auftrags erfolgt durch KUOTURE mittels eines geschätzten Kostenvoranschlags, der für Anfertigungen& Entwicklungen immer zur Auftragsbestätigung zu 50 % Akonto anzuzahlen ist.

(3) Für die Kalkulation von kundenspezifischen Kostenvoranschlägen für Neukunden für maximal drei Kollektionsteile berechnen wir netto 35 € (je weiterem Modell + 5 €). Diese Kosten werden bei erfolgreicher Auftragserteilung an KUOTURE in der ersten Rechnung erstattet.

(4) Wir berechnen die anfallende Vergütung immer projektspezifisch nach Stundenlohn und nicht als Fest- oder Pauschalpreis. Somit muss immer der tatsächlich geleistete Arbeitsaufwand vergütet werden. Das Risiko, dass die Erstellung des Werkes wegen eines unerwartet hohen Arbeits- oder Materialeinsatzes teurer wird als geplant, trägt somit der Auftraggeber.

Dies ist darin begründet das KUOTURE ausschließlich Neuentwicklungen, Einzelstücke und Sonderanfertigungen erarbeiten und somit der genaue Fertigungspreis immer erst nach dem ersten Prototyp genau bestimmt werden kann, falls nicht vorab bekannt. Wir bitten daher zu beachten, dass die finalen Kosten zu den geschätzten Kosten des Kostenvoranschlags abweichen können. Dies gilt auch für den Einsatz bei einem Shooting, bei dem der korrekte Arbeitsaufwand an Änderungsarbeiten erst nach dem gemeinsamen Fitting bekannt wird.

(5) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat KUOTURE dem Auftraggeber unverzüglich Anzeige zu machen.

(6) Bei Neukunden, oder speziellen eventbezogenen Aufträgen (z.B.: Brautkleider) mit hohem Materialeinsatz halten wir uns frei Vorkasse zu verlangen. Eine 50 % Anzahlung der brutto Kostenvoranschlags Rechnungssumme wird zur Auftragsbestätigung in jedem Fall fällig.

(7) Unsere Abschlussrechnung für Bekleidungsentwicklung und Einzelanfertigungen (Werke wie Schnittsätze oder Kleidung) sind immer Zug um Zug via Vorabüberweisung oder in Bar bei Abholung des Werkes zu begleichen, falls nicht anders vereinbart.

(8) Für Dienstleistungen (Fitting, Styling etc.) gilt immer eine abweichende Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Rechnungseingang beim Auftraggeber.

(9) Für Projekte in mehreren Phasen (Kollektionsentwicklung, Musterung und Produktmanagement) wird ein mehrstufiger Zahlungsplan mit Meilensteinen und Zwischenabrechnungen vorab erarbeitet. Die damit vereinbarten An- und Teilzahlungen sind immer innerhalb von 3 Werktagen fällig, um den Zeitplan des Projektes und die Fertigstellungsfristen gewährleisten zu können. Auch hier gilt der Vorbehalt aus Punkt (4)

Mahnverfahren

(1) Unsere Rechnungen werden immer mit festem Zahlungsziel erstellt.

(2) Im Falle eines Verzugs des Auftraggebers versenden KUOTURE nur eine Zahlungserinnerung – umweltschonend via E-Mail. Sollte der Auftraggeber auf, die dort aus Kulanz gesetzte zweite Zahlungsfrist nicht reagieren, hält KUOTURE sich frei, sofort nach Ablauf der Zahlungsfrist, ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. In diesem Fall fällt immer die gesetzliche Verzugspauschale von 40 € zu Lasten des Auftraggebers an. Zudem sind wir berechtigt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu fordern. Weitere Kosten können entstehen.

 

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